Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Prozessgegenstand als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden können. Dies gilt für alle Zivilprozesskosten, die unausweichlich sind. Von einer Unausweichlichkeit kann ausgegangen werden, wenn der Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist danach, dass ein Prozesserfolg mindestens so wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
Kategorie: Steuern, Einkommensteuer

